Damit hat er eine unwahre Urkunde erstellt und sich dieser zur Beantragung des Covid-19-Kredits bedient (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4). Die Art und Weise der Tatausführung ist damit erheblich über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands hinausgegangen, lag die zur Erfüllung des Betrugs notwendige Arglist doch unabhängig von der Verwendung der unwahren Urkunde vor und wird der mit der Verwendung einer inhaltlich falschen Urkunde zwecks Betrugs einhergehende Unrechtsgehalt zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung nicht bereits im Rahmen der Strafzumes-