Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist die Verwerflichkeit des Handelns und die dabei gezeigte kriminelle Energie des Beschuldigten: Der Beschuldigte hat sich über die arglistige Irreführung zufolge der mangelnden Überprüfbarkeit der zugesicherten inneren Tatsachen (Verwendung zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse und Rückzahlungswilligkeit) hinaus einer unwahren Urkunde bedient, indem er in der Kreditvereinbarung einen falschen Umsatz von Fr. 2'061'120.00 angegeben hat (tatsächlich erwirtschaftet hat er lediglich einen Umsatz von Fr. 1'936'428.98; UA act. 3 29 und 7.4 34).