Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er über kein Fachwissen hinsichtlich der Buch- oder Unternehmensführung verfügte. Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Daran ändert nichts, dass er sich hinsichtlich eines Teils seiner Pflichten Unterstützung durch den – wenn auch unzuverlässigen – Buchhalter geholt hat, zumal der Beschuldigte in dieser Hinsicht nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Kontrolle von J._____ hat walten