act. 7.1 177 ff.). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichsweise erheblichen Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb offensichtlich einfach untätig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat.