6.4. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Wie zu zeigen sein wird, kommt bei einer Einzelbetrachtung der Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. unten). 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die Misswirtschaft als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 21 -