Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.