6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – mit dem vorliegend wegfallenden Schuldspruch wegen Urkundenfälschung – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.