5.3. Nach der – im Nachgang an die Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils – geänderten Rechtsprechung kommt den vertraglichen Zusicherungen, dass das Unternehmen aufgrund der Covid-19 Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, es den Kreditbetrag bestimmungsgemäss gebrauchen werde oder rückzahlungswillig sei, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu (zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1 und 1.9.5 f.; anders - 20 -