5. Urkundenfälschung 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich durch wahrheitswidrige und erhöhte Glaubwürdigkeit zukommende Zusicherungen auf der unterzeichneten Covid-19-Kreditverein- barung eine unwahre Urkunde geschaffen, wodurch er sich einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne der Auszahlung des Kreditbetrags habe verschaffen wollen (vorinstanzliches Urteil E. 2.5).