Angesichts dieser desolaten finanziellen Lage der C._____ GmbH erscheint es kaum als glaubhaft, dass der Beschuldigte den Kredit zur Fortführung der Gesellschaft beantragt hat (UA act. 6 138). Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich der Rückzahlung des Kreditbetrages sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, musste dem Beschuldigten auch anhand der zahlreichen Betreibungen und dem immer wieder im fünfstelligen Bereich negativen Kontostand bewusst sein. Dazu passte auch der Umstand, dass er sogleich nach Aufkommen der Möglichkeit einen Covid-19-Kredit beantragt hat.