de facto die Befugnis, die Bürgschaftsorganisation zu binden, und damit eine Art faktische Verfügungsgewalt über deren Vermögen. Der Schaden entstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags. Der Kreditbetrag wurde in der Folge nie zurückbezahlt, wobei eine spätere Rückerstattung des Kreditbetrages die Tatbestandserfüllung nicht entfallen liesse (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.3). Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die N._____ Bank mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Kredit nicht gewährt.