Die Bank als solche erleidet jedoch – in Fällen wie vorliegend mit Bankkrediten in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.00 – keinen Schaden. Vielmehr ist ihr Rückerstattungsanspruch durch eine Solidarbürgschaft in vollem Umfang gesichert (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Covid-19-SBüV) und die Zinsen richten sich für den gewährten Kredit unabhängig von der tatsächlichen Kreditwürdigkeit des Kreditantragstellers nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a Covid-19-SBüV, Art. 4 Abs. 1 lit. a Covid-19-SBüG). Der unrechtmässige Bezug von Covid-19-Krediten stellt somit eine Art Dreiecksbetrug dar.