zur Thematik der getäuschten Bank bzw. Bankmitarbeiter vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.4.2). Konkrete oder ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Angaben bzw. Zusicherungen bestanden für die N._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter keine. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt angesichts der sehr eingeschränkten Selbstschutzmöglichkeiten nicht vor.