11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Indem er wahrheitswidrig in der Kreditvereinbarung angab, rückzahlungswillig zu sein und den Kreditbetrag ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, hat er aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit der zugesicherten inneren Tatsachen die Mitarbeiter bzw. die N._____ Bank arglistig getäuscht (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1; zur Thematik der getäuschten Bank bzw. Bankmitarbeiter vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.4.2).