Überdies erweckte der Kreditantragsteller, indem er mit der Unterzeichnung die verschiedenen Geheimnisträger von der Geheimhaltung entbunden und den Datenaustausch zugelassen hat, den Eindruck, dass er von späteren Kontrollen nichts zu befürchten habe (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Die Bank hatte lediglich die formale Vollständigkeit des Kreditantrags zu prüfen, wie die Begrenzung des beantragten Kredits auf 10 % des selbst deklarierten Umsatzes, was vorliegend eingehalten wurde.