Täuschung dar. Die Selbstschutzmöglichkeiten des Täuschungsopfers waren daher unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar, was der betrügerische Kreditantragsteller – wie vorliegend der Beschuldigte – ausnutzte. Überdies erweckte der Kreditantragsteller, indem er mit der Unterzeichnung die verschiedenen Geheimnisträger von der Geheimhaltung entbunden und den Datenaustausch zugelassen hat, den Eindruck, dass er von späteren Kontrollen nichts zu befürchten habe (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4).