Unzweifelhaft hat der Beschuldigte die N._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich seines Rückzahlungswillens bzw. der Angabe zum Verwendungszweck (Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse») getäuscht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die N._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter auch hinsichtlich der Zusicherung im Kreditantragsformular, wonach die C._____ GmbH durch die Covid-19 Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei, getäuscht hat (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1).