Vor diesem Hintergrund ist es für das Obergericht erstellt, dass selbiges auch für den vorliegend mit dem Covid-19-Kredit bezahlten Betrag zutrifft. Nachdem es für den Beschuldigten gang und gäbe war, diese privaten Aufwendungen mit dem Geschäftskonto zu bezahlen, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Verwendung des Covid-19- Kreditbetrags bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung vorgesehen war. Hinsichtlich der Weiteren gemäss Anklageschrift aus dem Covid-19- Kreditbetrag erfolgten Zahlungen kann mangels weiterführender Informationen nicht erstellt werden, ob diese zur Deckung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwendet worden sind.