Es wurde unter anderem ein Betrag an die P._____ Bank im Umfang von Fr. 843.30 (am 7. April 2020, UA act. 7.3 262) bezahlt. Dabei handelt es sich nicht um laufende Liquiditätsbedürfnisse der C._____ GmbH und nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, nachdem aus den Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2019 hervorgeht, dass die an die P._____ Bank überwiesenen Beträge jeweils auf das Kontokorrent des Beschuldigten und damit als privater Natur verbucht wurden (UA act. 7.4 72). Vor diesem Hintergrund ist es für das Obergericht erstellt, dass selbiges auch für den vorliegend mit dem Covid-19-Kredit bezahlten Betrag zutrifft.