___ GmbH spätestens ab 31. Dezember 2019 überschuldet war (vgl. obige Erwägungen zum Vorwurf der Misswirtschaft), wodurch sich die C._____ GmbH im Zeitpunkt der Beantragung des Covid-19-Kredits eigentlich bereits in einem Konkursverfahren hätte befinden müssen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich denn - 16 -