Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Kreditantrags bereits Betreibungen (ohne Rechtsvorschlag) im Betrag von Fr. 66'045.52 (UA act. 7.1 66) vorgelegen haben, die im 1. Quartal 2020 regelmässig eingingen, ergibt sich, dass die C._____ GmbH offensichtlich nicht über die finanziellen Mittel für eine Rückzahlung verfügte und der Beschuldigte damit wusste, dass er nicht fähig sein wird, den Kreditbetrag zurückzubezahlen. Die umso mehr, als seit Juli 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand und die C._____ GmbH spätestens ab 31. Dezember 2019 überschuldet war (vgl. obige Erwägungen zum Vorwurf der Misswirtschaft), wodurch sich die C.___