Für das Obergericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung keinen Willen zur Rückzahlung des Kreditbetrages hatte bzw. voraussah, dass er dazu nicht fähig sein wird und falsche Angaben hinsichtlich der Verwendung des Kreditbetrages machte: Nachdem der Beschuldigte ab dem 30. März 2020 über den Kreditbetrag verfügen konnte, verstrich weniger als ein Monat bis der gesamte Betrag von Fr. 150'000.00 am 27. April 2020 vollständig aufgebraucht war. Am Tag der Beantragung des Kredits war das Kontokorrent zudem im Minus bzw. insofern es an diesem Tag im Plus war, wurde ein Grossteil des Betrages sogleich in bar abgehoben (UA act. 7.3 261).