4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist (Kreditantrag mit Zusicherungen; Verbrauch des Kreditbetrages bis Ende April), zugetragen hat (VA act. 123 ff.; Berufungsbegründung S. 14 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14); der Beschuldigte bestreitet hingegen, hinsichtlich der gemachten Zusicherungen getäuscht oder vorsätzlich gehandelt zu haben, nachdem der Buchhalter die Kreditvereinbarung ausgefüllt habe. - 15 -