Liquiditätsbedürfnisse habe verwenden wollen, sondern auch zur Begleichung älterer Forderungen. Die N._____ Bank habe sich aufgrund der Falschangaben des Beschuldigten, in einem Irrtum über die Berechtigung des Beschuldigten für den Bezug des Covid-19-Kredites befunden und eine Vermögensdisposition im Sinne der Ausbezahlung des Kredits von Fr. 150'000.00 vorgenommen, wodurch die Bank vorübergehend geschädigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich im selben Betrag bereichern wollen (vorinstanzliches Urteil E. 2.4).