4. Betrug 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Betrugs schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe für die C._____ GmbH am 26. März 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 150'000.00 beantragt, wobei er bestätigt habe, dass er aufgrund der Covid-19 Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Damit habe er die N.___