2021, § 18 N. 108, mit Hinweisen). Dem Beschuldigten kann hinsichtlich der Buchführung für das Jahr 2019 somit – nebst der Verurteilung wegen Misswirtschaft – kein zusätzlicher Vorwurf gemacht werden, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (siehe dazu unten). Am Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB ändert dies jedoch nichts, erfolgt die Konsumtion durch den Tatbestand der Misswirtschaft doch nur für das Jahr 2019. Auch hat unter diesen Umständen formell kein teilweiser Freispruch zu ergehen, da bei einer Konsumtion der angeklagte Sachverhalt erschöpfend erledigt wird (vgl. BGE 142 IV 378).