GmbH war, da das falsche Bild der finanziellen Situation der C._____ GmbH per Ende 2019 die Konkurseröffnung verhinderte und damit zur Konkursverschleppung beitrug, indem insbesondere im Jahr 2020 weitere Kosten aufliefen und ein Covid-19-Kredit bezogen werden konnte (vgl. oben). In dieser Konstellation ist mit Teilen der Lehre unechte Konkurrenz anzunehmen, wobei Art. 165 StGB vorgeht (STEFAN MAEDER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 18 N. 108, mit Hinweisen).