3.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er wusste bzw. zumindest in Kauf genommen hat, dass eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese durch den Buchhalter - 13 - J._____ nicht wahrgenommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Unternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der unterlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.6. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.