Infolge der fehlenden Buchführung konnte die Vermögenslage der C._____ GmbH nicht überblickt werden. Entgegen dem Beschuldigten war er offensichtlich nicht in der Lage, seine Debitoren zu überblicken (Berufungsbegründung S. 13 ff.), wie hinsichtlich des Tatbestandes der Misswirtschaft für die von ihm behaupteten Debitoren für das Jahr 2019 bildhaft aufgezeigt wurde (vgl. E. 2.4.2). Nachdem über die C._____ GmbH am 6. Oktober 2020 der Konkurs eröffnet wurde, ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung und damit der objektive Tatbestand von Art. 166 Ziff. 1 StGB erfüllt.