In der Jahresrechnung 2019 wurde der Buchführungsaufwand entsprechend lediglich transitorisch verbucht (UA act. 7.4 74). Darüber hinaus war dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass J._____ keine Jahresrechnung für das Jahr 2018 erstellt hat, andernfalls er nicht bei J._____ «tausendmal» nachgefragt hätte, wann der Jahresabschluss 2018 fertig sei (Einvernahme vom 23. August 2023, UA act. 6 136; VA act. 80). Er hat damit nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Kontrolle von J._____ walten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3). Es wäre an ihm gelegen, sicherzustellen, dass nach Erteilung des Auftrages, dieser auch erfüllt wird.