mit dem Geschäftsbericht vom 31. Januar 2019 fertiggestellt hat und darüber hinaus noch bis zum 3. Oktober 2019 Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht hat (UA act. 7.1 75, 77, 79) und J._____ zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht beauftragt worden war, die Buchhaltung zu führen, zumal das Einreichen der Mehrwertsteuerabrechnungen mit dem Auftrag zur Führung der Buchhaltung einhergeht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dass der Beschuldigte J._____ bereits im Jahr 2018 beauftragt haben will, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).