Mithin hat der Beschuldigte einen Wechsel des Buchhalters für die Buchführung des Geschäftsjahres 2018 frühestens im Oktober 2019 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Jahresrechnung 2018 schon lange hätte vorliegen müssen (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR), initiiert. Dies ergibt sich daraus, dass die Treuhand K._____ AG (verantwortlich für die Jahresrechnungen 2015/2016 und 2017; Einvernahme vom 23. August 2023, UA act. 6 135) die Jahresrechnung 2017 erst - 12 -