Der Beschuldigte hat es unterlassen, für die Erstellung der Jahresrechnung 2018 besorgt zu sein. Zwar hat er J._____ mit der Buchführung für das Jahr 2018 beauftragt (Einvernahme vom 23. August 2023, UA act. 6 135), dieser Auftrag erfolgte jedoch viel zu spät. Mithin hat der Beschuldigte einen Wechsel des Buchhalters für die Buchführung des Geschäftsjahres 2018 frühestens im Oktober 2019 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Jahresrechnung 2018 schon lange hätte vorliegen müssen (vgl. Art. 958 Abs. 3 OR), initiiert.