3.4. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte die ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH obliegenden Pflichten zur Buchführung in strafbarer Weise vernachlässigt hat. Fest steht, dass für das Jahr 2018 und 2020 keine Buchhaltung geführt worden ist (Edierung von Buchhaltungsunterlagen der Treuhand K._____ AG sowie der M._____ Treuhand [J._____], UA act. 7.4 1 und 25; Einvernahmen des Beschuldigten, VA act. 80 f. und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).