3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist (Organstellung; Nichtvorhandensein der Buchhaltung für die Jahre 2018 und 2020; Vorhandensein einer Buchhaltung für das Jahr 2019), zugetragen hat (VA act. 80 f., 112 f. und 120 ff.; Berufungsbegründung S. 13 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5); der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass die Buchhaltung 2019 mangelhaft gewesen sei und dass er vorsätzlich gehandelt habe, nachdem die Verantwortung beim Buchhalter gelegen habe.