958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs - 11 - einer juristischen Person oder als Gesellschafter handelt (Art. 29 lit. a und b StGB).