Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er sei nicht in der Lage gewesen, die Buchhaltung selbst zu besorgen, weshalb er jeweils ein Treuhandbüro beauftragt habe. Er habe dem Treuhänder im April 2020 einen Betrag von Fr. 31'000.00 zur Erstellung der Jahresrechnungen bezahlt und habe darauf vertrauen dürfen, dass der Treuhänder diese erstellen werde. Die Buchführungspflicht habe folglich beim Treuhänder und nicht beim Beschuldigten gelegen (Berufungsbegründung S. 13 f.).