3. Unterlassung der Buchführung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Sie erwog, dass für die Jahre 2018 und 2020 keine Buchhaltung und für das Jahr 2019 zufolge Abstellens auf die Zahlen des Jahres 2017 keine korrekte Buchhaltung geführt worden sei. Schliesslich sei am 6. Oktober 2020 der Konkurs über die C._____ GmbH eröffnet worden. Der Beschuldigte habe um die Buchführungspflichten gewusst. Er habe zwar einen Buchhalter engagiert, es wäre ihm aber zumutbar gewesen, ein anderes Treuhandbüro zu beauftragen, nachdem für das Jahr 2018 keine Buchhaltung eingegangen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.5 f.).