Es wäre an ihm gelegen, sicherzustellen, dass nach Erteilung des Auftrages, dieser auch erfüllt wird. Indem er trotz des Wissens, dass dem nicht so war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, vgl. unten), dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit des Ausfalls der Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. 2.6. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. - 10 -