nur den Abschluss gemacht habe, der Buchhalter J._____ hingegen «alles» gemacht habe, also auch Zahlungen getätigt und Rechnungen gestellt habe), ist festzuhalten, dass er nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Kontrolle des Buchhalters hat walten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3; vgl. unten). Es wäre an ihm gelegen, sicherzustellen, dass nach Erteilung des Auftrages, dieser auch erfüllt wird.