Selbst wenn der Auftrag im gesamten Deliktzeitraum (24. Juli 2018 bis 6. Oktober 2020; vgl. zum Zeitpunkt des Wechsels des Buchhalters frühestens im Oktober 2019 die nachstehenden Erwägungen zur Unterlassung der Buchführung) über das Erstellen der Buchhaltung hinaus bestanden hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, wonach der Buchhalter K.______ nur den Abschluss gemacht habe, der Buchhalter J._____ hingegen «alles» gemacht habe, also auch Zahlungen getätigt und Rechnungen gestellt habe), ist festzuhalten, dass er nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Kontrolle des Buchhalters hat walten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3;