Zwar hatte er einen Buchhalter (zuerst die Treuhand K._____ AG und nachher J._____) für die Erstellung der Buchführung beauftragt. Daraus kann er jedoch hinsichtlich seiner Pflichten zur Finanzkontrolle und zur Finanzplanung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn der Auftrag im gesamten Deliktzeitraum (24. Juli 2018 bis 6. Oktober 2020; vgl. zum Zeitpunkt des Wechsels des Buchhalters frühestens im Oktober 2019 die nachstehenden Erwägungen zur Unterlassung der Buchführung) über das Erstellen der Buchhaltung hinaus bestanden hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, wonach der Buchhalter K.___