fungsverhandlung S. 5-7 und 12 f.). Der Beschuldigte kann sich auch nicht dadurch aus der Verantwortung ziehen, indem er vorbringt, sich seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nicht bewusst gewesen zu sein. Dies vermag ihn nicht zu entlasten, zumal es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Zwar hatte er einen Buchhalter (zuerst die Treuhand K.___