nung über die H._____ GmbH per 27. November 2019 und Auflösung der I._____ GmbH per 5. Mai 2020) und andererseits ab Mai 2020 und damit Monate vor der Konkurseröffnung bereits keinerlei Zahlungseingänge mehr zu verzeichnen waren (UA act. 7.3 265 ff.) und nach der Konkurseröffnung per 6. Oktober 2020 lediglich zwei Monate verstrichen, bis das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. 2.4.3. Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am 6. Oktober 2020 über die C._____ GmbH auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und damit der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt.