Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach schliesslich im Jahr 2020 diverse Debitoren bestanden hätten und diese selbst im Zeitpunkt des Konkurses noch die Höhe der Schulden überragt hätten (Berufungsbegründung S. 7 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.), ändert nichts am Umstand, dass die Vermögenslage durch das Untätigbleiben des Beschuldigten verschlimmert wurde, zumal die C._____ GmbH offensichtlich mit Blick auf die Betreibungen im hohen Betrag von Fr. 135'951.92 zahlungsunfähig war. Im Übrigen ist denn auch fraglich, ob diese Debitoren tatsächlich bestanden haben bzw. wertbeständig waren, nachdem einerseits Konkurse/Auflösungen zu verzeichnen waren (u.a. Konkurseröff-