und nicht im Betrag von Fr. 95'140.55 wie in der Jahresrechnung ausgewiesen (UA act. 7.4 32 und 54) oder wie von der Verteidigung vorgebracht von mindestens Fr. 300'000.00 (Berufungsbegründung S. 5), bestanden haben. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Buchhaltung 2019 bereits hinsichtlich des Eröffnungssaldos teilweise mangelhaft war. Der fehlerhafte Eröffnungssaldo war damit mitursächlich für das falsche Bild der finanziellen Situation der C._____ GmbH per Ende 2019 und damit die Konkursverschleppung.