Die weiteren der G._____ GmbH in Rechnung gestellten Beträge (UA act. 7.1 151 - 153) wären zudem ebenso uneinbringlich gewesen oder hätten im Zeitpunkt der Erstellung der Buchhaltung einer Abschreibung bzw. zumindest einer namhaften Wertberichtigung bedurft, nachdem per 29. Januar 2020 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden ist (Handelsregisterauszug, vgl. Zentraler Firmenindex). Im Übrigen wäre auch bei Annahme, dass per Ende 2018 Debitoren vorhanden waren, damit zu rechnen gewesen, dass diese im Laufe des Jahres 2019 bezahlt worden wären bzw. bei Nichtzahlung bis zum 31. Dezember 2019 selbige einer Abschreibung bzw. einer hohen Wertberichtigung bedurft hätten.