Demzufolge ist von Debitoren im Umfang von Fr. 40'000.00 auszugehen, wie sie in der Buchhaltung – das Jahr 2019 betreffend – eingebucht wurden (UA act. 7.4 54). Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass weitere Debitoren bestanden hätten, die zwar keinen Eingang in die Jahresrechnung gefunden haben, aber zu berücksichtigen seien (Berufungsbegründung S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Die zwei der E._____ GmbH am 30. Juli 2019 in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 46'311.00 und Fr. 22'617.00 (UA act. 7.1 143 f.) waren offensichtlich uneinbringlich, nachdem die E.___