Damit einhergehend hat der Beschuldigte im Jahr 2019 eine Überschuldung herbeigeführt, nachdem bereits im Juli 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden hatte: Für das Jahr 2019 liegt eine Jahresrechnung in den Akten. Auf diese kann aber nur mit Vorsicht abgestellt werden, zumal die Zahlen teilweise jeglicher Grundlage entbehren. Mithin ist nicht nachvollziehbar, wie eine Jahresrechnung für das Jahr 2019 teilweise auf den Zahlen des Jahres 2017 beruhen kann. Es wurden u.a. die Debitoren aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 55'140.55 (UA act.