7.1 176 ff.). Der Beschuldigte hat mit seinem Untätigbleiben wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 Abs. 1 und 2 OR (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) vorgesehenen Mechanismen zur Verhinderung einer Konkursverschleppung und zum Schutz der Gläubiger vor zusätzlichen Schulden der Gesellschaft nicht greifen konnten. Vielmehr hat er den Betrieb weitergeführt und damit das Unternehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten (Fixkosten, Covid-19-Kredit -7- usw.) belastet. Sein Verhalten war kausal für die Verschlimmerung der finanziellen Situation der C._____ GmbH.